Liegenschaftsverkauf – Grundstückgewinnsteuer

24.01.2022

«Die Dinge haben nur den Wert, den wir ihnen geben.» Jean Baptiste Poquelin oder „Molière“ (1622–1673)

TIPP: Renovationen und Investitionen können von den Steuern abgezogen werden.

Für Immobilienbesitzer ist es nicht immer einfach, zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen zu unterscheiden. Ferienhaus, Chalet, Eigentumswohnung oder Villa: Liegenschaften wollen gut erhalten sein – regelmässige Instandstellungen lohnen sich: sei es, dass die Liegenschaft eines Tages verkauft werden soll oder auch, um die Wohnqualität längerfristig zu garantieren.

In der jährlichen Steuerrechnung dürfen vom steuerbaren Einkommen werterhaltende Renovationen abgezogen werden: Wichtig ist dabei, die Ausgaben gut zu dokumentieren und die Belege der Arbeiten zu sammeln. Es gilt zu beachten, dass Aufwendungen für den üblichen Unterhalt einer Liegenschaft normalerweise werterhaltend sind und deshalb bei der jährlichen Steuerrechnung in Abzug gebracht werden können, wenn sie dem Erhalt des vormaligen Wertes entsprechen.

Bei einem Liegenschaftsverkauf hingegen werden wertvermehrende Investitionen bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer hinzugezogen. Ein Hausausbau, der Anbau einer Garage oder auch der Einbau einer Sauna beispielsweise gilt als wertvermehrende Investition, sie hat die Wertsteigerung der Liegenschaft zur Folge und kann bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Daneben können verschiedene andere Abzüge oder unter Umständen ein Steueraufschub geltend gemacht werden. Kantonale Unterschiede in der Erhebung der Steuer sind zusätzlich zu beachten. Es lohnt sich deshalb, diesbezüglich zusätzliche Abklärungen zu treffen.

FAZIT: Abgrenzung und Berechnung sind nicht immer einfach – es empfiehlt sich daher, bei Fragen und Unklarheiten betreffend Ihre Immobilie im Wallis einen Experten beizuziehen. Gerne beraten wir Sie dazu im Detail.

Ihr Team Kenzelmann